Geldwäsche


Kennen Sie als Unternehmer das Gesetz zum Aufspüren großer Ge-winne aus schweren Straftaten (GwG)?

 

Gehört Ihr Unternehmen zum Kreis der Verpflichteten nach § 2 GwG oder sind Sie sogar  verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten nach § 7 GwG zu bestellen?

 

Das COMPLIANCEBERATER.TEAM ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Geld-wäscheprävention.

 

Im Rahmen unserer Beratung und Betreuung für Ihr Unternehmen, sind wir in der Lage, sowohl die Funktion des Geldwäschebeauftragten nach § 7 GwG für Sie wahrzunehmen, als auch Ihre Präventionspflichten unterhalb der Schwelle eines Geldwäschebeauftragten entsprechend § 17 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1-3 GwG, bzw. auch nach § 17 Abs. 5 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1-4 GwG im Rahmen eines Outsourcing zu übernehmen.

 

Als anwaltliche Team-Mitglieder erfüllen wir für ein solches Outsourcing nicht nur die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG, da wir  selbst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG zur Geldwäscheprävention, zumindest in den dort aufgeführten Fällen, verpflichtet sind, sondern sind auch geeignete Personen im Sinne von § 10 Abs. 5 S. 1 GwG.